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BGB § 2194 Anspruch auf Vollziehung

BGB § 2194 Anspruch auf Vollziehung

[ Auszug: Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar z ... ]